Wann die Zahlung in eine Versicherungspolice bereits Vermögen auf die nächste Generation überträgt.
Ein Elternteil zahlt die Prämie für eine Lebensversicherung. Das Kind ist Versicherungsnehmer und soll langfristig wirtschaftlich von dem Vertrag profitieren.
Auf den ersten Blick wirkt dies wie bloße Nachfolgeplanung.
Schenkungsteuerlich ist die Frage präziser:
Welche Rechtsposition erhält das Kind — und wann?
𝗗𝗜𝗘 𝗣𝗥Ä𝗠𝗜𝗘 𝗜𝗦𝗧 𝗡𝗜𝗖𝗛𝗧 𝗗𝗘𝗥 𝗩𝗘𝗥𝗦𝗜𝗖𝗛𝗘𝗥𝗨𝗡𝗚𝗦𝗔𝗡𝗦𝗣𝗥𝗨𝗖𝗛.
Zahlt der Elternteil die Prämie unmittelbar an den Versicherer, wird dem Kind nicht mittelbar der Versicherungsanspruch zugewandt. Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist die Tilgung der eigenen Prämienverbindlichkeit des Kindes.
Auch die durch die Prämienzahlung bewirkte Wertsteigerung des Versicherungsanspruchs ist kein eigenständiger Zuwendungsgegenstand. Jede einzelne Prämienzahlung kann jedoch eine selbständige freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Abgrenzung in seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 — II R 26/13 — ausdrücklich herausgearbeitet.
Ist das Kind von Beginn an Versicherungsnehmer, wird ihm nicht erst später der bis dahin angewachsene Vertragswert übertragen. Der Elternteil schenkt ausschließlich die jeweilige Prämie.
Die künftige Wertentwicklung des Vertrags entsteht dagegen in der Vermögenssphäre des Kindes. Sie erhöht nicht nachträglich den Wert der einzelnen Prämienschenkung.
Der Vorteil liegt somit nicht in einer Steuerbefreiung. Er liegt darin, dass die Wertentwicklung des Vertrags von Beginn an dem Kind zugeordnet wird, anstatt später gemeinsam mit dem dann erhöhten Vertragswert übertragen werden zu müssen.
Die persönlichen Freibeträge können für die Prämienzahlungen genutzt werden. Für Kinder beträgt der Freibetrag grundsätzlich 400.000 Euro je Elternteil, für Ehegatten 500.000 Euro. Mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
𝗗𝗜𝗘 𝗔𝗕𝗚𝗥𝗘𝗡𝗭𝗨𝗡𝗚 𝗜𝗦𝗧 𝗘𝗡𝗧𝗦𝗖𝗛𝗘𝗜𝗗𝗘𝗡𝗗.
Wird der Versicherungsvertrag selbst unentgeltlich auf das Kind übertragen, liegt ein anderer Zuwendungsvorgang vor. Die schenkungsteuerliche Bereicherung tritt dann mit der Übernahme der Versicherungsnehmerstellung ein; maßgeblich ist grundsätzlich der Rückkaufswert. BFH, Urteil vom 28. Januar 2026 — II R 27/22.
Bleibt der Elternteil Versicherungsnehmer und ist das Kind nur für den Todesfall bezugsberechtigt, folgt die Zuwendung wiederum einer anderen zeitlichen Logik.
Bei einer Prämienschenkung ist das Kind von Anfang an Versicherungsnehmer. Es erwirbt damit die gesamte zukünftige Wertentwicklung des Vertrags in seiner eigenen Vermögenssphäre.
Der Elternteil schenkt nicht den späteren Rückkaufswert, nicht die Wertentwicklung des Portfolios und nicht die spätere Versicherungsleistung. Er schenkt ausschließlich die jeweils gezahlte Prämie beziehungsweise die Befreiung des Kindes von der entsprechenden Prämienverbindlichkeit.
Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass die durch die Zahlung bewirkte Wertsteigerung des Versicherungsanspruchs nicht Gegenstand der jeweiligen Prämienschenkung ist. Genau darin liegt die Gestaltungschance.
Konkretes Beispiel
Ein Elternteil schenkt seinem volljährigen Kind über fünf Jahre insgesamt 400.000 Euro an Prämien. Das Kind ist von Beginn an Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Police.
Steigt der Vertragswert bis zum Ende des fünften Jahres infolge der Anlageentwicklung auf 520.000 Euro, beträgt der schenkungsteuerliche Zuwendungswert aus den Prämienschenkungen grundsätzlich weiterhin 400.000 Euro — nicht 520.000 Euro.
Die Wertentwicklung von 120.000 Euro hat das Kind als Versicherungsnehmer aus seiner eigenen Vertragsposition erzielt. Sie ist keine zusätzliche Schenkung des Elternteils. Voraussetzung bleibt natürlich, dass die Vertrags- und Zahlungsstruktur tatsächlich dem Kind eine eigene Versicherungsnehmerstellung vermittelt und sauber dokumentiert ist.
Sie möchten das Thema vertiefen oder haben Fragen zur konkreten Gestaltung?
Für weitere Fragen und vertiefende Gespräche steht Ihnen BorisReichenauer gerne persönlich zur Verfügung:
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